Die aktuellen Coraona-Schutzmaßnahmen sind zu beachten. Im Medien-Portal der BG Bau finden Sie die aktuellen Regelungen sowie die Aushänge in vielen Fremdsprachen.

Grundsatz- und Unternehmerpflicht

Zunächst müssen durch betriebstechnische Maßnahmen Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgeschlossen werden. Kann das der Unternehmer nicht gewährleisten, hat er Schutzausrüstungen in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter haben die Pflicht, die PSA zu benutzen. Dabei sind sie in ihrer Entscheidung nicht frei, denn die DGUV Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention« sagt in § 30, dass sie die zur Verfügung gestellte PSA auch bestimmungsgemäß zu benutzen haben.

  • Schutzhelme – (DIN EN 397) z.B. immer auf Gerüsten, in Rohbauten, bei Gefahr von Kopfverletzungen durch Anstoßen oder herabfallende Gegenstände. Anstoßkappen nach DIN EN 312 schützen bei leichtem Anstoßen, ersetzten aber keine Schutzhelme!

  • Sicherheitsschuhe grundsätzlich auf Baustellen, nicht unbedingt notwendig bei Tapezierarbeiten im Privatbereich. Auf Baustellen immer S3, d.h. mit durchtrittssicherer Sohle. In Bereichen, in denen mit Lösemitteln gearbeitet wird mit ableitfähiger Sohle.

  • Augen- und Gesichtsschutz immer, wenn mit Verspritzen von Flüssigkeiten (Umfüllen und Mischen von Produkten, ätzenden Flüssigkeiten) oder durch Verletzungen durch wegfliegende Teile zu rechnen ist (z.B. beim Schleifen, Fräsen). In jedem Fall sind Augenspülflaschen bereit zu halten! Trotzdem: Bei jeder Verletzung des Auges – auch bei Lösemittelspritzern – zum Augenarzt gehen. Denn nur der Facharzt kann beurteilen, ob das Auge richtig gespült wurde. Bei kalkhaltigen Produkten zum Beispiel können trotz Spülen im Auge verbleibende Reste noch nach Stunden die Hornhaut verätzen.

  • Atemschutz bei gesundheitsschädlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln, Stäuben (z.B. Lösemittel, ätzende Stoffe wie Ammoniak oder Salzsäure, Airless-Spritzen, Schleifstaub, Arbeiten an Asbest oder mit künstlichen Mineralfasern). Achtung: Vor Beginn der Arbeiten ist die Vorsorgeuntersuchung G26 notwendig.

  • Gehörschutz – 80 db(A) (unterer Auslösewert) – das ist ein Maß für den Schalldruckpegel – muss Gehörschutz vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden – das ist etwa der Lärm, den ein schwerer LKW macht. Ab 85 dB(A) (oberer Auslösewert) müssen die Beschäftigten Gehörschutz benützen, z.B. bei Arbeiten mit Kompressoren, elektrischen Schlagbohrmaschinen, Kreissägen, Bolzensetzwerkzeugen. Gehörschädigungen durch Lärm sind irreversibel. Apropos: Lärmschwerhörigkeit ist eine der am weitesten verbreiteten Berufskrankheiten!

  • Schutzhandschuhe wenn Hand- und Hautverletzungen drohen durch chemische (Lösemittel, Säuren, Laugen, 2K-Produkte), mechanische oder thermische Gefährdung.

  • Schutzkleidung bei Strahlarbeiten, als Kälte-, Wind- und Niederschlagsschutz, oder wenn Personen rechtzeitig erkannt werden müssen (Warnkleidung).

  • PSA gegen Absturz, wenn Gerüste mit Seitenschutz, Fanggerüste oder Fangnetze nicht verwendet werden können, darf auf diese Sicherungsart zurückgegriffen werden. Aber: Wie oft sieht man das Seil um den Bauch. Das hält nicht, denn die Belastungen beim Absturz sind riesig. Hier geht es um Haltegurte bzw. Auffanggurte in Verbindung mit Falldämpfern, Seilkürzern und weiteren Hilfsmitteln. Die Benutzer müssem besonders gründlich in den Gebrauch eingewiesen werden.

Nur wer unterwiesen wird und weiß, wie die PSA bestimmungsgemäß benutzt wird, wie sie ordnungsgemäß aufzubewahren ist, wie man Schäden erkennt und wann die Hilfsmittel von Fachleuten zu prüfen sind, kann seinen Körper und seine Gesundheit entsprechend schützen.

Wer noch den alten Baustein C6 (aus 10/2006, allgemeine Übersicht über PSA) besitzt, sollte ihn unbedingt konservieren: Dieser beginnt mit »Unterweisung«, um augenfällig aufzuzeigen, das Unterweisung und PSA unbedingt zusammengehören. Irgendjemand hat aus dieser Übersicht unter der gleichen Nummer den Baustein »Fußschutz« gemacht. Negativer Kommentar überflüssig!

Übrigens: Das Nichtbenutzen der PSA kann zum Verlust der Lohnfortzahlung führen, ein Verstoß gegen die Arbeitsordnung sein und für den Arbeitgeber ein Grund sein, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Weigern sich Mitarbeiter, die PSA zu tragen, können sie abgemahnt werden.