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Aufmaß und Abrechnung

Prüfbarkeit von Abrechnungen

Nach § 14 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistung prüfbar abzurechnen. „Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.“ Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen sind der Rechnung beizulegen. Im Maler- und Lackiererhandwerk bestehen diese Mengenberechnungen in der Regel in einem Aufmaß, das sich an bestimmte Regeln und Vorschriften zu halten hat, um überhaupt prüfbar zu sein. Zu unterscheiden sind dabei zum einen Schreibregeln, für die der Kommentar zur DIN 18363 Empfehlungen gibt und die zwingend einzuhaltenden Abrechnungsregeln der ATV DIN 18363. Dabei erspart gemeinsames Aufmessen mit dem Auftraggeber bzw. einem bevollmächtigten Architekten in der Praxis oft längere Nachprüfungen. Dies ist sogar notwendig, wenn Leistungen bei Weiterführung der Arbeiten später nur noch schwer oder überhaupt nicht mehr festgestellt werden können (§ 14 Abs. 2 VOB/B). Wird vom Auftragnehmer keine prüfbare Rechnung vorgelegt, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Frist diese selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen (§ 14 Abs. 4 VOB/B).

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Fachschulen für Maler und Lackierer

Fachhochschulen

Hildesheim Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen
Fachbereich Gestaltung
Studienrichtung Farb-Design
Renatastr. 10, 31134 Hildesheim
Sekretariat 05121 881-307, Fax 05121 881-366

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Informations- und Beratungsstellen

  • Gewerbespezifische Informationsstellen des Bundesverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz, Solmsstraße 4, 60486 Frankfurt,
    - Betriebswirtschaft, Tel. 069 66575-330, Fax 069 66575-350,
    - Technik, Tel. 069 66575-327, Fax 069 66575-350

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Landesverbände, Verbände in Österreich und der Schweiz

Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Solmsstraße 4, 60486 Frankfurt/Main, Telefon 069 66575-300, Fax 069 66575-350. Präsident Guido Müller, Hauptgeschäftsführer Mathias Bucksteeg.

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Das deutsche Maler- und Lackiererhandwerk

Das Maler- und Lackiererhandwerk zählt in der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig ca. 40.000 Betriebe mit über 208.000 tätigen Personen. Organisiert sind die meisten seiner Betriebe in den 350 Maler- und Lackiererinnungen. Diese bilden 16 Landesinnungsverbände. – Organisationsspitze: Der aus den Landesinnungsverbänden gebildete Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks. Zu dessen Struktur und Aktivitäten folgender Überblick:

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Organisation des deutschen Handwerks

Die zentrale Organisation des gesamten Handwerks

Das Handwerk in der Bundesrepublik Deutschland hat rund 1.000.000 Betriebe mit ca. 5,58 Millionen Beschäftigten. Die Basis der Handwerksorganisation bilden die Innungen und umfasst 53 zulassungspflichtige und 42 zulassungsfreie Handwerke. Die einzelnen Betriebe sind eingebunden

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Asbest – die ewige Gefahr

Seit 1994 per Gesetz verboten wurde, Asbest zu verwenden und sich asbesthaltigem Material auszusetzen, steht fest, wie mit dem Werkstoff umzugehen ist.

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Mineralfaser-Werkstoffe

Seit dem 1. Juni 2000 dürfen in Deutschland nur noch Mineralwolle-Dämmstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, die die so genannten Freizeichnungskriterien der Gefahrstoffverordnung (1999, Anhang V Nr. 7; aktuell: 2004, Anhang IV Nr. 22) erfüllen. Derartige Produkte – in der Praxis als »neue« Mineralwolle-Dämmstoffe bezeichnet – werden etwa seit 1996 angeboten. Deshalb muss bei den »alten« Mineralwolle-Dämmstoffen, die vor 1996 hergestellt und verarbeitet worden sind, vom Verdacht, dass sie Krebs erzeugen, ausgegangen werden. Aber auch bei Produkten, die nach 1996 eingebaut wurden, kann noch ein Krebsverdacht bestehen (wenn sie vor 1996 hergestellt wurden).

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Abbeizmittel

Die drei Typen

Es gibt im Wesentlichen drei Typen von Abbeizern. Schauen Sie doch mal in der CD-ROM der BG Bau »WINGIS« nach, z.B. im Kapitel Baubereiche unter dem Stichwort Entschichten. Dort bekommen Sie ausführliche Hintergrundinformationen zu den einzelnen Typen.

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Gefahrstoffe lagern

Die Gefahrstoffverordnung sagt deutlich, was unter »lagern« zu verstehen ist: »Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung mit ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.«

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Gefährlicher Transport

Orientieren Sie sich am Gefahrzettel!

Ein Gefahrguttransport liegt immer dann vor, wenn die Verpackungen Gefahrzettel (auf der Spitze stehende Quadrate) tragen. Jeder Gefahrguttransport unterliegt national der GGVS (GefahrGutVerordnungStraße), international dem ADR (Accord européen relatif au transport international des merchandises Dangereuses par Route). Die Einzelvorschriften finden sich in einer Dezimalgliederung.

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Gefährliche Stoffe

Gefahrstoffe erkennen

Der Unternehmer hat festzustellen, welche der von ihm verwendeten Arbeitsstoffe so genannte Gefahrstoffe sind. Gefahrstoffe schädigen die Gesundheit. Das können sie auf Grund zweierlei Art tun:
Am einfachsten erkennt man Gefahrstoffe an ihrer Kennzeichnung und an den H- (Gefahrenhinweise) und P-Sätzen (Sicherheitshinweise).

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Erste Hilfe

Erste Hilfe schon vor dem Unfall

Erste Hilfe beginnt schon, wenn man sich um einen Auftrag bemüht. Denken Sie mal nach: Was klären Sie alles mit dem Auftraggeber ab? Wie lange wird über Details oder den Preis geredet? Warum enthält Ihre Checkliste nicht die Fragen: Nächster Augenarzt? Nächster Unfallarzt oder nächstes Krankenhaus? Diese Angaben gehören in den Baustellenordner und in die Betriebsanweisung der Stoffe, mit denen dort gearbeitet wird.

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Persönliche Schutzausrüstung

Die aktuellen Coraona-Schutzmaßnahmen sind zu beachten. Im Medien-Portal der BG Bau finden Sie die aktuellen Regelungen sowie die Aushänge in vielen Fremdsprachen.

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Das berufsgenossenschaftliches Regelwerk

Regeln müssen sein

Vorschriften und andere Regelungen sind lästig, sagen die einen. Sie sind sinnvoll und helfen, meinen die anderen. Und dann ist der Begriff Unfallverhütungsvorschriften seit jeher ein Reizwort, weil man meint, die seien gar nicht nötig und würden nur bei der Arbeit behindern und bevormunden. Es gibt sogar Stimmen, die meinen, derartige Regeln einzuhalten würde Wettbewerbsnachteile bringen.

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Untergrundprüfungen

Die Prüfung des Untergrunds spielt vor jeder Oberflächenbehandlung eine zentrale Rolle, hat sie doch nicht nur unmittelbaren Einfluss auf das Arbeitsergebnis, sondern auch auf die Gewährleistung. Sie ist eine allgemeine und in den VOB definierte Pflicht. Welche rechtlichen Grundlagen sind bei der Prüfung zu beachten? Welchen Sinn und Zweck haben sie? Welche Prüfmöglichkeiten gibt es, welche sind Pflicht und worauf sollte bei einer Prüfung geachtet werden?

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Normung der Farbkennzeichnung von Rohrleitungen

Die Norm für die farbige Kennzeichnung von Rohrleitungen nach ihrem Durchflussstoff ist die DIN 2403, Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff.

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Ein Angebot der
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