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Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherungsart. Sie wird auch als Betriebshaftpflichtversicherung bezeichnet. Die Pflicht zum Ersatz des einem anderen zugefügten Schadens ist gesetzlich festgelegt, z. B. § 823 BGB. Sie gilt in unbeschränkter Höhe.
Die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sich gegenüber dem Versicherungsnehmer, den Schaden zu ersetzen, den der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Verantwortlichkeit für ein während der Versicherungsdauer eintretendes Ereignis erleidet bzw. den er einem Dritten ersetzen muss. Die Gesellschaft tritt für den Versicherungsnehmer in Ersatz. Zugleich ist mit dem Versicherungsvertrag ein Rechtsschutz verbunden, da die Versicherungsgesellschaft die Ansprüche Dritter prüft und ggf. diese Ansprüche gerichtlich abwehrt.
Die H. trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch den Anspruch entstehen, wenn der Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers geführt wird.

Man unterscheidet:

  1. Haftpflichtverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und dem Dritten
  2. Versicherungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Die Abwicklung des Versicherungsfalles nimmt die Versicherung vor. Von der Leistungspflicht ist der Versicherer befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungs- fall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Ausgeschlossen aus der Haftpflichtversicherung sind:

  1. Haftpflichtansprüche, die über den gesetzlichen Umfang hinausgehen
  2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge
  3. Verpflegung und ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung
  4. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen
  5. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ring- kämpfen sowie den hierzu notwendigen Vorbereitungen
  6. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder sich widerrechtlich angeeignet hat
  7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen etwa durch Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung usw. entstanden sind
  8. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit von Abwässern, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken durch Erdrutsch, Erschütterungen durch Rammarbeiten, durch Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh oder aus Wildschaden
Foto: manuta/Adobe Stock
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