Gefahrstoffe erkennen

Der Unternehmer hat festzustellen, welche der von ihm verwendeten Arbeitsstoffe so genannte Gefahrstoffe sind. Gefahrstoffe schädigen die Gesundheit. Das können sie auf Grund zweierlei Art tun:
Am einfachsten erkennt man Gefahrstoffe an ihrer Kennzeichnung und an den H- (Gefahrenhinweise) und P-Sätzen (Sicherheitshinweise).

Zum anderen können auch »harmlose« Stoffe wie z. B. Dispersionsfarben auf Grund des Applikationsverfahrens zu Gefahrstoffen werden. So beim Airless-Spritzen, bei dem Atemschutz (Partikelfilter P2) gegen den Staub zu tragen ist.
Die Kennzeichnung mit orangenen Symbolen, R- und S-Sätzen ist seit dem 01.06.2016 Vergangenheit. Zwischenzeitlich hat man sich EU- und weltweit auf ein „Globally Harmonized System“ (GHS), also ein weltweit einheitlichen Kennzeichnungssystem geeinigt, welches Schrittweise umgesetzt wird. Die GHS-Verordnung wird auch CLP-Verordnung genannt: Classification, Labelling and Packaging (Klassifikation, Etikettierung und Verpackung).
Ab dem 01.12.2010 mussten Stoffe mit den GHS-Symbolen gekennzeichnet sein, z.B.

 


Umwelt

Flamme
Ausrufezeichen
z.B. reizend

Gesundheitsgefahr

 

Ergänzt werden diese Symbole mit den Signalwörtern „Gefahr“ oder „Achtung“ und H- und P-Sätzen [Hazard, Precaution – das entspricht etwa den R- und S-Sätzen (Risiko, Sicherheit)].
Gemische (z.B. Malerwerkstoffe) mussten ab dem 01.06.2015 nach GHS gekennzeichnet werden. Ab dem 01.6.2017 durften Werkstoffe nicht mehr mit den orangenen Gefahrensymbolen in Verkehr gebracht werden. Es gelten ab diesem Datum ausschließlich die CLP-Piktogramme. Sollten Sie noch Werkstoffe mit alten orangenen Gefahrensymbolen im Lager haben, sollten Sie die besser entsorgen – sie sind aufgrund ihres Alters (> 6 Jahre) unbrauchbar!

Betriebsanweisungen …

Für jeden Gefahrstoff ist eine Betriebsanweisung zu erstellen (auf Grund § 14 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung), die in leicht verständlicher Form Angaben macht zu

  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (auch Hygienemaßnahmen)
  • Verhalten im Gefahrenfall
  • Erster Hilfe
  • sachgerechter Entsorgung

Die Betriebsanleitungsentwürfe von WINGIS (www.wingisonline.de) sind allerdings noch um verschiedene Angaben zu Baustelle, zur persönlichen Schutzausrüstung, zur Ersten Hilfe und Entsorgung zu ergänzen. In etlichen Fällen genügt es auch, „Gruppen-Betriebsanweisungen“ entsprechend den GIS-Codes zu erstellen, wie z. B. „Spezialverdünnungsmittel, GIS-Code: M-VM04).

 

Betriebsanweisung

Hilfe bei GB

 

… Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe…

Alles über Gefahrstoffe finden Sie kompakter Form auf der neugestalteten GISBAU-Webseite www.gisbau.de

Die WINGIS (Windows-Gefahrstoff-Informations-System)-CD (3.0) wird es demnächst nicht mehr geben. Gehen Sie über die GISBAU-Seite zum Themenblock „WINGIS“ bzw. www.wingisonline.de

 

WINGIS online

 

WINGIS liefert nicht nur Betriebsanweisungen, sondern auch einen Vorschlag für die Gefährdungsbeurteilung der verwendeten Werkstoffe. Nach der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die inhalative, dermale und Brandgefährdung vor Aufnahme der Arbeiten zu beurteilen – und ist damit in der Regel überfordert. WINGIS liefert anschauliche Vorschläge in Form von »Schiebereglern«. Wie bei einer Ampel ist die »grüne« Farbe das Signal für wenig, die »rote« Farbe das Signal für hohe Gefährdung. Eine Tabelle über die zu treffenden Maßnahmen rundet das Bild ab.

… und Unterweisung bilden eine Einheit

Die Mitarbeiter sind anhand der Betriebsanweisungen zu unterweisen (Gefahrstoffverordnung § 14 Abs. 2), und zwar mindestens einmal jährlich. Nicht höchstens – und auch nicht gar nicht! Übrigens: Unterweisungen sind mit Ort, Zeit, Name des Unterweisenden, Themen und den Unterschriften der unterwiesenen Mitarbeiter zu protokollieren. Dieser Nachweis ist zwei Jahre lang aufzubewahren.

Abgerundet wird das »Gesundheitsschutz-Paket« durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. So sind z. B. Mitarbeiter, die Lösemitteln stark ausgesetzt sind, nach den Vorsorgegrundsätzen G 10 »Methanol« und G 29 »Benzolhomologe« zu untersuchen. Und nach G 26 »Atemschutzgeräte« – aber bitte vor Tragen des Atemschutzes!