Seit 1994 per Gesetz verboten wurde, Asbest zu verwenden und sich asbesthaltigem Material auszusetzen, steht fest, wie mit dem Werkstoff umzugehen ist.

Werkstoff für die Ewigkeit – mit enormen Risiken

Asbest-Fasern
Asbest-Fasern des Amphibol-Typs

Fasern armieren – das wussten schon unsere Altvorderen, als sie beispielsweise Kälberhaare in den Putz der Kuppel der Ettaler Klosterkirche einarbeiteten. Asbest ist ein natürliches Fasermineral. Es ist leicht, die Fasern haben einen hohen Elastizitätsmodul, eine hohe Hitzebeständigkeit und sie sind extrem stabil gegen Säuren und Laugen. In Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit ist Asbest praktisch nicht kaputt zu kriegen. So scheinen Asbestzementplatten für die »Ewigkeit« gemacht, wie die Übersetzung des Markennamens »Eternit« deutlich macht.

Das ist ein Trugschluss. Werden die Fasern – im Urzustand oder durch Wind und Wetter – freigelegt, spleißen und brechen sie. Es besteht die Gefahr, dass die Fasern als Staub in die Lunge geraten und dort Lungenkrebs auslösen. Bei einer bestimmten Struktur durchstechen die Fasern das Lungengewebe wie Lanzen. Alarmiert versuchen Freßzellen des Körpers, die Eindringlinge unschädlich zu machen, scheitern jedoch an der chemischen und biologischen Stabilität der Fasern und sterben ab. Die Stelle vernarbt immer wieder, das Gewebe wuchert: Diagnose Lungenkrebs.

Die Gefährlichkeit ist schon lange bekannt

Asbest-Fasern
Derartig veralgte und vermooste Asbestzementplatten können nicht VOB-gerecht für einen dauerhaften Anstrich vorbereitet werden

Lange vor dem Boom der Asbestzementplatten, nämlich bereits 1936, wurde die Asbestose als Berufskrankheit anerkannt – ähnlich der Silikose, der Steinstaublunge der Bergleute. 1943 wurde Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs gebracht und 1977 wurde das Mesotheliom in Zusammenhang mit Asbesteinwirkungen bekannt.

Die Latenzzeit, also die Zeit von der Asbest-Exposition bis zum Ausbruch der Krankheit, wird mit 10 bis 30 Jahren angegeben. Wenn man also 1936 bei einer Latenzzeit von 10 Jahren die Berufskrankheit anerkannt hat, war die Kausalität in den 50er-Jahren durchaus nachvollziehbar und offensichtlich. Doch erst seit 1994 gibt es ein generelles Verwendungsverbot für Asbest mit der Folge, dass teilweise bessere Werkstoffe, etwa für Fahrzeugbremsbeläge, entwickelt wurden. Zudem gilt das Expositionsverbot, das besagt, sich keinen Asbestfasern auszusetzen. Das passiert jedoch unweigerlich, wenn man asbesthaltige Zementplatten bricht, von Moosen, Algen oder Flechten befreit durch Abstoßen mit dem Spachtel, Abbürsten mit Draht- oder Topfbürste, durch Abschleifen oder Flexen oder - das ist die schlimmste Variante - durch einen Hochdruckreiniger.

Welche Arbeiten erlaubt das Gesetz?

  • Reinigung und Untergrundvorbereitung?
    Ja – aber mit Vorsicht! Asbestzementhaltige Untergründe dürfen nur mit drucklosem Wasser und mit einem weichen Schwamm gereinigt werden, um Faserfreisetzungen zu vermeiden. Die neue Gefahrstoffverordnung und die neue TRGS 519 »Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten« (be- richtigt März 2007) lässt aber auch andere Verfahren ausdrücklich zu, sofern es sich dabei um »emissionsarme Verfahren, die behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind« [z.B. Storch-Krake ARS (»Asbest-Krake«)].
  • Welcher Untergrund darf beschichtet werden?
    »Im Zuge von Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen bei Gebäudefassaden auch Beschichtungsarbeiten durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Fassadenelemente zuvor nicht beschichtet waren.« (Zitat aus einem Schreiben des Umweltministeriums Baden-Württemberg). Weiter: Jedoch dürfen »unbeschichtete Asbestzementdächer dagegen nicht gereinigt und beschichtet werden. Dächer, deren Beschichtung großflächig abgeblättert ist, sind nicht mehr als beschichtet anzusehen.«
    Schließlich untersagt die Gefahrstoffverordnung auch Überdeckungsarbeiten von Asbestzementdächern. Es gilt also weiterhin: Finger weg von Welleternit (aber auch planen Dachplatten)!
  • Sanierung?
    Die beste Lösung! Verantwortungsvolle Bauherren sanieren, das heißt Abbruch oder Abtrag der asbestzementhaltigen Baustoffe und Aufbau eines neuen Fassadenbildners, beispielsweise mit Wärmedämm-Verbundsystemen, mit Flachverblendern oder vorgehängten Fassadenplatten. Damit ist das Problem wirklich gelöst und es wird ein echter Sachwertschutz im Sinne eines höheren Gebäudewerts erzielt!

ablaufdiagramm

Ausführung der Arbeiten

Die Beschreibung des sachgemäßen Umgangs mit asbesthaltigen Materialien kann an dieser Stelle nicht abgehandelt werden. Auf jeden Fall muss aber beim Umgang mit asbesthaltigen Materialien die nötige Sachkunde vorhanden (Sachkundenachweis nach TRGS 519 erforderlich) und die Mitarbeiter müssen entsprechend geschult, untersucht und ausgerüstet sein. In der Abbildung sind die wesentlichen Punkte für die Arbeiten an fest gebundenen Asbestprodukten dargestellt.

Mit der TRGS 510 (01/2014) behält eine vor dem 1. Juli 2010 erworben Sachkunde nur noch bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit, wenn nicht ein Fortbildungslehrgang besucht wird. „Neue“ Sachkunde gilt 6 Jahre und muss in dieser Zeit ebenfalls durch einen Fortbildungslehrgang aufgefrischt werden.