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Das Praktikum
Insbesondere vor der Entscheidung für eine konkrete Ausbildung ist ein Praktikum die wohl beliebteste Form, herauszufinden, welche Lehre zum Schüler passt. Für Praktika gilt im Allgemeinen seit Januar 2015 die Regelung, dass Schüler über 18 Jahre oder mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung den Mindestlohn von 8,50 Euro erhalten müssen. Doch es gibt Ausnahmen: zum einen das Pflichtpraktikum, das ein Studium/eine Ausbildung vorschreibt und zum anderen das freiwillige Praktikum vor der Berufswahl, das jedoch die maximale Laufzeit von drei Monaten nicht überschreiten darf.
Der Mini-Job
Die sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung darf bekanntlich die 450-Euro-Grenze im Monat nicht überschreiten. Hier ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer zwar von den Sozialabgaben weitestgehend befreit ist, der Arbeitgeber jedoch bis zu 30 Prozent an Pauschalabgaben zu zahlen hat. Dafür unterliegt diese Form keiner zeitlichen Begrenzung.
Die kurzfristige Beschäftigung
Wie der Name schon sagt, ist dieses Angestelltenverhältnis befristet: auf entweder drei Monate (wenn an mindestens fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird) oder 70 Tage (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) im Kalenderjahr. Hier ergeben sich aber finanzielle Vorteile für den Arbeitgeber, da für beide Seiten keine Sozialabgaben anfallen – wie hoch der Verdienst letztlich ist, spielt hierbei keine Rolle. Detaillierte juristische Auskünfte sowie Rechenbeispiele finden Sie unter anderem auf der Webseite der Minijob-Zentrale oder des Studentenwerks.

Foto: manuta/Adobe Stock
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