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6. Oktober 2014
Redaktion
Dienstleistung

Hausmeisterservice – nur kleine Fische?

Hausmeisterservices sind Dienstleister rund ums Haus, von der Treppenhausreinigung bis zur Gartenpflege. Die Allrounder führen aber auch Malerarbeiten aus, unberechtigt, zu Dumpingpreisen, in zweifelhafter Qualität.
Männer
Foto: Andrey Popov/Adobe Stock
Hausmeisterservices bieten auch Malerarbeiten an – oftmals zu Dumpingpreisen und in zweifelhafter Qualität.

Das freut den Verbraucher: Ein Handwerker, der alles kann, sofort da ist und nicht viel kostet – unkompliziert und günstig. Und nicht Wenige versprechen sich das von einem Hausmeisterservice, den Allroundern, meist „EinMannBetriebe“, die Wartungsarbeiten aller Art und mehr anbieten. Das „und mehr“ ist es, was Handwerksunternehmen mit Meistertitel und Eintrag in die Handwerksrolle zunehmend zu schaffen macht, darunter vor allem auch Malern. Denn Malerarbeiten kann ja jeder – meinen die so genannten „Hausmeister“ und auch die Kunden sind da leider oft nicht wählerisch. Erst, wenn hinterher der Schaden groß ist, wacht so mancher auf.

Fragwürdige Qualität zu Dumpingpreisen

Mit der Konkurrenz des Hausmeisterservices hat auch Malermeister Uwe Scheel aus Leverkusen, Mitglied der MappeErfaGruppe, seine Erfahrungen gemacht. Zwar kennt er auch seriöse Hausmeisterservices mit kaufmännischer Ausbildung und geschulten Fachkräften – aber das ist eher die Ausnahme. Die Regel sind Firmen, die 25 Euro/h berechnen und dazu Billigfarben aus dem Baumarkt einsetzen. So werden z. B. auf der Homepage www.hausverwaltervermittlung.de HausmeisterservicePreise veröffentlicht, die »dazu dienen, sich ein ungefähres Bild machen zu können.« Ein Posten ist die » Wohnungsrenovierung (z. B. ab 22 Euro)« mit Arbeiten wie »streichen, tapezieren, lackieren, verlegen von Laminat, Teppich, PVC«. Weiter unten steht auf der HausverwalterHomepage noch: »Damit es zu keinen Dumpingpreisen im Internet kommt, werden nur die wenigsten Dienstleister ihre HausmeisterservicePreise offen legen. Auf Anfrage jedoch bekommt jeder Interessent ein Angebot.« Kein Wunder, dass dann die Renovierung einer Küche für 180 bis 200 Euro angeboten wird, wofür ein Malerbetrieb rund 500 Euro in Rechnung stellen müsste, um seine Mitarbeiter tariflich bezahlen zu können. Das Bedenkliche an dieser Situation ist, dass immer mehr Schnäppchenjäger sich zunehmend mit einer fragwürdigen Qualität der »Malerarbeiten« zufrieden geben. Dass Hausmeisterservices und Wohnungsbaugesellschaften für Malerarbeiten in der Regel ungelernte Kräfte einsetzen, bestätigten uns auch Fachberater der Farbenindustrie, die von diesen immer häufiger zur Beratung einfacher Malerarbeiten und zur Absicherung angefordert werden.

Jeder kann Hausmeister werden

Eine berufliche Qualifikation wird in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben, doch ist eine Ausbildung oder Berufserfahrung im handwerklichen Bereich für den Beruf des Hausmeisters hilfreich, um ein gewisses Maß an fachlichem Knowhow zu besitzen, was wiederum die Tätigkeit erleichtert. Die Inhaber der unter »Hausmeisterservice« laufenden Firmen stammen vielfach aus Berufen, die in der Anlage B der Handwerksordnung aufgeführt sind. Dazu zählen zulassungsfreie Handwerksberufe ohne Nachweis einer Meisterprüfung oder Ausnahmebewilligung wie Gebäudereiniger, Fliesen, Estrich oder Parkettleger, Rolladen und Jalousiebauer, bzw. aus einem handwerksähnlichen Gewerbe ohne Qualifikation wie Holz und Bautenschützer oder Bodenleger. Aufgrund der Gewerbefreiheit in Deutschland kann grundsätzlich jeder ein Gewerbe anmelden, unabhängig von seinen Qualifikationen. Die selbstständige Tätigkeit in Form eines Hausmeisterservice ist nach § 14 Gewerbeordnung bei der für den Betriebssitz zuständigen Kommune anzumelden. Wer sich mit einem Hausmeisterservice eine Existenz aufbauen möchte, muss in der Gründungsphase genau beachten, welche Dienstleistungen angeboten werden sollen, weil die in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführten Tätigkeiten sowohl eine Eintragung in die Handwerksrolle als auch einen Meisterbrief erfordern. Demzufolge darf ein Hausmeisterservice keine Maler und Lackiererarbeiten ausführen. Macht sich ein Handwerker als Hausmeister selbstständig und erledigt in diesem Handwerk auch Auftragsarbeiten, so muss er die Tätigkeitsaufnahme für das spezielle Handwerk auch im Rahmen eines Hausmeisterservice bei der Handwerkskammer melden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Hausmeister im Rahmen seiner Tätigkeit auch eigenständige Maler und Lackiererarbeiten erledigen würde.

Arbeitsbereiche eines Hausmeisterservice

Hausmeisterarbeiten sind beliebte Dienstleistungen, die im Rahmen von Existenzgründungen regen Zulauf haben. Nach gruenderlexikon.de darf der Hausmeister den Garten pflegen, auch allgemeine Reinigungsarbeiten und kleinere Reparaturen durchführen, sofern diese aufgrund ihrer speziellen Anforderungen nicht eines Meisterbetriebs bedürfen. Die grundsätzliche Instandhaltung einer Wohnanlage darf in den Händen eines Hausmeisters liegen. Auch überwachende Tätigkeiten, zum Beispiel der Tiefgarage oder die Kontrolle der Heizungsanlagen, dürfen Hausmeister durchführen. Grundsätzlich definiert das Gewerberecht, dass der Hausmeister alle instand setzenden und pflegerischen Aufgaben übernehmen darf, bei denen es sich nicht – und vor allem nicht überwiegend – um fachspezifische, handwerkliche Tätigkeiten handelt.

Mit 25 Euro sind Sie dabei

Auf der Homepage www.hausverwaltervermittlung.de wird die Gründung eines Hausmeisterservice in der Rechtsform des Einzelunternehmers empfohlen, das sei die am häufigsten gewählte Form. »Die Gründung ist denkbar einfach. Eine einfache Gewerbeanmeldung genügt bereits. Mit ca. 25 Euro hat man sein Gewerbe angemeldet und darf sich stolz Einzelunternehmen nennen«, so die Aussage. Das machen viele und es ist unklar, ob sich derjenige wirklich selbstständig macht oder nur zum Schein. Die Gewerbeämter hinterfragen das nicht, weil es nicht ihre Aufgage ist. »Statistisch gesehen holte sich im Jahr 2012 jeder vierte Zuwanderer aus Ost und Südosteuropa einen Gewerbeschein. In vier von fünf Fällen gründeten sie EinMannBetriebe ohne Handwerkerkarte und Handelsregistereintrag«, meldet handwerk.com. Auf der Homepage der HausverwalterVermittlung wird als Werkzeugausstattung für Hausmeister empfohlen: Werkzeugkiste: mit Schraubenziehern, Maul und Ringschlüsseln, diversen Zangen, Hammer, die gängigsten Holzwerkzeuge, usw., Elektrogeräte: Bohrmaschine, Akkuschrauber, Schleifmaschine, Handkreissäge, Winkelschleifer, etc.. Gartengeräte: Heckenschere, Rasenmäher, Harke, Spaten, Schaufel, Schubkarre. Winterdienst: Schneeschieber, Schneefräsen, Räumfahrzeug. Reinigungsgeräte: Besen, Wischer, Schrubber, Reinigungsmittel. Außerdem hat Autor Dennis Hundt online eine »SchrittfürSchrittAnleitung« zur Gründung des eigenen Hausmeisterservices veröffentlicht, in Form eines 16PunktePlans.

Auch Malerarbeiten im Angebot

»Hin und wieder tut ein Anstrich oder ein Tapetenwechsel gut. Manchmal muss es auch sein. Fragen Sie uns doch, ob wir Ihnen helfen können. Wir kommen gleich mal vorbei und schauen uns die Sache an. Natürlich völlig unverbindlich und kostenlos, Ehrensache«. Mit diesen Aussagen wirbt beispielsweise der Hausmeisterservice Roth aus Rastatt auf seiner Homepage. Dort sind keine Angaben zu finden, dass die Malerarbeiten von ausgebildeten Malern ausgeführt werden. Oder die G.G. Hauswartungsservice in Berlin. Sie bietet an: »Kleinere Reparaturen werden in Eigeninitiative erledigt. Die Entfernung von Graffitis runden unser Angebot ab.« So offen oder auch versteckt finden sich in den Leistungsbeschreibungen diverser Hausmeisterservices Tätigkeiten des Maler und Lackiererhandwerks. Dass Hausmeister verbotenerweise auch Malerarbeiten ausführen, bestätigt sich auch in der Antwort von User Frank in einem Forum zu einem bestimmten Hausmeisterservice in Wolfsburg: »Besser die Finger von diesem Handwerker lassen! Meine Mutter hatte diesen ›Gesellen‹ bei sich. Der Hausmeister sollte zwei Wohnräume streichen. Hat glatt 1.000 Euro kassiert, war nicht zur abgesprochenen Zeit da und hat eine Alkoholfahne gehabt. Bitte, was soll man mit so einem Hausmeister?«

Wann muss ein Handwerker beauftragt werden?

Die Aufgaben eines Hausmeisterservice liegen darin, im Rahmen der Betreuung einer Immobilie für den Eigentümer vor allem die Sicherheit, Sauberkeit und die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu gewährleisten. Eine selbstständige Tätigkeit in Form eines Hausmeisterservice erfährt mit Ausnahme der Grenzen der Handwerksordnung keine Einschränkungen durch spezifische Rechtsvorschriften. Ein Hausmeister darf alle Aufsicht führenden und pflegerischen Aufgaben sowie einfache Instandsetzungsarbeiten durchführen, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen. Hierunter werden einfache Arbeiten gefasst, die schnell erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Dies sind im Wesentlichen Tätigkeiten, bei denen Störungen und Schäden erkannt, beurteilt und bei kleinerem Umfang behoben werden oder bei denen entschieden wird, dass ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss, so die Information der IHK Hannover.

Unlauterer Wettbewerb

Werbung für Handwerkleistungen durch Hausmeister wird als unlauterer Wettbewerb geahndet. »Wirbt ein selbstständiger Hausmeister mit der Durchführung von handwerklichen Leistungen, ohne dass die notwendige bzw. erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt (siehe hierzu eintragspflichtige Tätigkeiten gem. HwO § 18), so verstößt er grundsätzlich gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Schwarzarbeitsgesetz (SchwArbG). Da eine solche Werbung bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leistungsnehmer den Eindruck erwecken kann, es handele sich um einen in die Handwerksrolle eingetragenen Meisterbetrieb, wird diese Werbung als irreführend angesehen, und es droht ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 1 und § 3 UWG sowie ein Bußgeld in nicht unerheblicher Höhe«, weiß die Service Consult Unternehmens und Personalberatung Rainer Käsler. Und die Plattform www.hausmeisterservice24.com rät: »Bewerben Sie als Hausmeisterservice beispielsweise Arbeiten, die zum Meisterhandwerk gehören, obwohl Sie nicht über einen erforderlichen Meisterbrief verfügen, könnten Sie sich der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Wettbewerber aussetzen. Lassen Sie sich also im Zweifelsfalle von Ihrer Werbeagentur oder Industrie und Handelskammer beraten.«

Wie wird die Handwerksausübung verfolgt?

Die Handwerkskammern informieren darüber, dass die unberechtigte Ausübung eines Handwerks als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. So kommt es für einen Verstoß nicht darauf an, wie lang, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg die unzulässige Tätigkeit ausgeübt wurde. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind, muss grundsätzlich der Handwerksrolleneintrag abgewartet werden, bevor der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks aufgenommen werden darf. Daneben kann das Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne entsprechende Eintragung auch einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitergesetz darstellen. Handwerkskammern dulden teilweise die malerhandwerklichen Tätigkeiten durch Hausmeisterfirmen. Auch fehlt es vielfach an den erforderlichen Leuten oder den eindeutigen Beweisen, um Ordnungsverstöße mit der erforderlichen Konsequenz verfolgen zu können. (Sehen Sie hierzu diesen Beitrag, der zeigt, wie es auch anders geht)

Bußgeldbescheid und entlastendes Gutachten.

Es führt in der Praxis immer wieder zu Verunsicherungen, ob die Arbeiten eines Gewerbetreibenden als wesentliche Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung anzusehen sind und es demnach des Nachweises eines Meistertitels bedarf und in welchen Fällen das Handwerk ohne entsprechende Befähigung von jedermann ausgeübt werden darf. So hat die zuständige Ordnungsbehörde mit einem Bußgeldbescheid einen »Hausmeister« beschuldigt, diverse handwerkliche Tätigkeiten im Umfang von insgesamt 17.745 Euro im Kernbereich zulassungspflichtiger Handwerke erbracht zu haben, darunter auch Maler und Lackiererarbeiten. Der Betroffene ist bei der Kammer eingetragen mit den zulassungsfreien Handwerken Raumausstatter, Parkettleger und Gebäudereiniger sowie in den handwerksähnlichen Gewerben Bodenleger und Holz und Bautenschützer. Die Behörde hat folgende Tätigkeiten des Maler und Lackiererhandwerks unterschiedlich zugeordnet, einerseits zum Kernbereich Wände und Decken streichen Türen und Fenster streichen/lackieren Zaun lasieren und andererseits nicht zum Kernbereich (ohne Tatvorwurf) Laminat verlegen Schimmelbeseitigung Tapezieren JorgGünther Grunwald vom Bundesinstitut für Berufsbildung vertritt in der zusammenfassenden Bewertung seines Gutachtens die Meinung, dass alle aufgeführten Arbeiten Tätigkeiten sind, die auch von nicht zulassungspflichtigen Handwerkern ausgeübt werden können. Damit stehen diese Arbeiten auch nicht unter einem Meistervorbehalt, zumal es sich hier um keine Gefahr geneigten Tätigkeiten handelt. Hinzu kommt, dass der Betroffene die Ausübungsberechtigung für das Raumausstatterhandwerk besitzt, in dessen Berufsbild die in Rede stehenden Tätigkeiten zu einem großen Teil enthalten sind.

Foto: manuta/Adobe Stock
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