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9. April 2020
Redaktion
Krankheit

„Gelber Urlaubsschein“ ist Betrug

Rund zehn Prozent der deutschen Arbeitnehmer machen gelegentlich blau. Vielleicht liegt die Dunkelziffer sogar noch höher – so viele jedenfalls gaben es bei einer Umfrage des Marktforschungsinstituts Harris Interactive im Auftrag des Job- und Recruitingportals Glassdoor zu, heißt es auf www.impulse.de.
Handwerker
Foto: Csaba Deli/Adobe Stock
Wirklich krank oder nicht? Das kann der Chef manchmal schwer beurteilen.

Männer scheinen öfter krankzufeiern als Frauen: Fast vierzehn Prozent der Männer, aber nur knapp sechs Prozent der Frauen planen laut eigenen Aussagen zufolge schon jetzt, im nächsten Monat einen Tag blau zu machen. Manche Mitarbeiter nennen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) sogar ironisch „gelber Urlaubsschein“.

Interpretation von Kranksein

 

Wann können Chefs den Verdacht haben, dass Mitarbeiter trotz vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankfeiern?

  • Der Mitarbeiter kommt der Aufforderung nicht nach, sich durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen.
  • Der Mitarbeiter kündigt das Krankfeiern quasi an – nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber oder nach dessen Weigerung, Urlaub zum gewünschten Termin zu gewähren (»Dann bin ich eben ab morgen krank!«). Oder der Mitarbeiter ist ständig krank nach dem Urlaub oder meldet sich immer krank, wenn er anschließend Urlaub hat.
  • Der Mitarbeiter wird während der angeblichen Erkrankung bei einer Tätigkeit beobachtet, die von einem Kranken nicht erwartet wird, etwa bei der Arbeit auf der Baustelle des Nachbarn oder bei übermäßigem Alkohol- und Nikotingenuss auf nächtelangen Kneipenbummeln. Einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer, der in der Nacht als DJ arbeitete, durfte zum Beispiel außerordentlich gekündigt werden, wie das Arbeitsgericht Köln entschied (Aktenzeichen CA 4192/13).
  • Der »gelbe Schein« selbst wirft Fragen auf. Etwa weil der Arbeitnehmer für mehr als drei Tage rückwirkend krankgeschrieben wurde (diesen Fall hat das LAG Köln beurteilt: Aktenzeichen 4 Sa 588/03).
  • Der Arzt hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, ohne den Patienten vorher zu untersuchen.

Was können Chefs tun, wenn sie den Verdacht haben, dass sich Mitarbeiter krankstellen?

Der Arbeitgeber kann die AU-Bescheinigung mit der Begründung zurückweisen, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Und daran dann arbeitsrechtliche Konsequenzen knüpfen. Reagiert er milde, kann er eine Abmahnung aussprechen, greift er zu härteren Maßnahmen, spricht er eine Kündigung wegen Krankfeiern aus: Arbeitnehmer, die krankfeiern und sich dadurch Entgeltfortzahlung erschleichen, begehen einen (versuchten) Betrug zu Lasten des Arbeitgebers. In diesem Fall kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung schreiben. Allerdings kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit nicht einfach aus dem Bauch heraus anzweifeln. Er braucht stichhaltige Beweise. Dem ärztlichen gelben Schein kommt nämlich ein hoher Beweiswert zu. Die Beurteilung, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, entscheidet nun mal der behandelnde Arzt. Die Grundlagen für dessen Entscheidung sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geregelt. Um diesen Beweis zu erschüttern, muss der Arbeitgeber Tatsachen vortragen, die »ernsthafte und begründete Zweifel« an der attestierten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen.

Mit dem Thema »Krank sein« befasst sich die Brennpunkt-Geschichte der April-Ausgabe der Mappe. Fehlzeiten, bedingt durch Krankheiten, können kleine und mittlere Betriebe in große Schwierigkeiten bringen, insbesondere dann, wenn das Personal ohnehin knapp ist. Außerdem sind hohe Krankenstände ein erheblicher Kostenfaktor. Wir analysieren das Geschehen, geben Tipps und lassen Betriebsinhaber und Experten zu Wort kommen. Hier lesen Sie den vollständigen Beitrag.

Foto: manuta/Adobe Stock
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