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Foto: Bernd Ducke/Mappe

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Am 13. Juni 2014 ist das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie“ in Deutschland in Kraft getreten. Dadurch erhalten Verbraucher neue Widerrufsrechte. Im direkten Zusammenhang mit den Widerrufsrechten stehen Belehrungspflichten des Unternehmers. Hat also der Verbraucher ein Widerrufsrecht, ist der Unternehmer verpflichtet, den privaten Auftraggeber auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen – und zwar nachweislich, richtig und vollständig. Die Frist, innerhalb derer ein Verbraucher einen Vertrag widerrufen kann, beträgt 14 Tage – aber nur bei richtiger und vollständiger Belehrung. Ist die Belehrung dagegen überhaupt nicht, nicht richtig beziehungsweise vollständig erfolgt, so erhöht sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage.
Außerhalb der Geschäftsräume
Nicht jedes Vertragsverhältnis bringt diese Widerrufsrechte mit sich, sondern nur jene Verträge, die Auftraggeber und Unternehmer außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers schließen. [ttt-gallery-image] Um einen „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag“ handelt es sich nach dem neuen Recht in den folgenden Fällen: – wenn der Handwerker dem Verbraucher vor Ort ein verbindliches Angebot macht oder den Auftrag vor Ort erhält; – wenn der Unternehmer außerhalb seiner Geschäftsräume den Verbraucher persönlich anspricht und er den Vertrag unmittelbar danach entweder in den Räumen des Unternehmers oder per Telefon, Fax oder E-Mail schließt; Kein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ liegt dagegen vor, wenn Handwerker und Kunde den Vertrag per Telefon, Fax oder Mail schließen, nachdem der Handwerker den Kunden in seinen Privaträumen besucht hat und die Kontaktaufnahme vom Verbraucher ausging. Der Handwerker sollte nach einer telefonischen Beauftragung aber unbedingt dem Privatkunden eine Auftragsbestätigung zuschicken, aus der sich die Auftragserteilung per Telefon ergibt.
Einschränkungen
Nicht widerrufen darf der Kunde nur in den folgenden Fällen: – Bei dringenden Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, für die der Verbraucher den Handwerker ausdrücklich angefordert hat. – Bei Verträgen über Waren, die nicht vorgefertigt sind oder deren Herstellung auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten werden. – Wenn die Ware nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wird. – Sobald der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Der Unternehmer muss jedoch – anders als bisher – vor dem Abschluss des Vertrags die Bestätigung des Kunden einholen (am besten schriftlich!), dass er mit der Ausführung der Arbeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf. Sonst riskiert er, auf den Kosten sitzenzubleiben.
Folgen bei Widerruf
Hat ein Verbraucher ein Widerrufsrecht und macht er davon Gebrauch, so sind die Rechtsfolgen hart. Die empfangenen Leistungen sind binnen 14 Tagen zurückzugewähren. Ein Wertersatz ist nur zu leisten, wenn eine vorherige Belehrung erfolgt ist und der Verbraucher ausdrücklich erklärt hat, dass der Handwerker vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Arbeiten beginnen soll. Empfangene Leistungen zurückgewähren heißt im Klartext, dass der Handwerker bereits erhaltene Abschlagszahlungen an den Verbraucher zurücküberweisen muss. Auf noch nicht bezahlten Werklohn hat der Handwerker keinen Anspruch mehr – er bekommt also kein Geld für die erbrachte Leistung. Der Verbraucher aber kann oft die empfangene Leistung gar nicht zurückgewähren (zum Beispiel den Putz an der Wand). Er hat vielmehr aufgrund der gesetzlichen Regelung der §§ 946, 94 BGB Eigentum an dem neuen Putz erworben. Der Handwerker darf diesen Putz also nicht wieder von der Wand schlagen.
Tipps für Vertragsabschlüsse
Optimal sind schriftliche Beauftragungen durch den Privatkunden oder ein Vertragsschluss in den Geschäftsräumen des Unternehmers. Fordert der Kunde von Ihnen, dass Sie vor Ort Maß nehmen oder ein Vorhaben besprechen, können Sie einen Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen vermeiden, indem Sie ein, zwei Tage nach dem Termin beim Kunden diesem ein schriftliches Angebot zukommen und sich dann den Auftrag erteilen lassen (Auftragsbestätigung einfordern). Ein Beispiel: Wird ein Betrieb telefonisch vom Kunden gebeten, zu ihm zu kommen, weil seine Tapete abblättert, kann er den Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume umgehen. Wie gewohnt sollte er die Vertragsverhandlungen beim Kunden führen, sich aber nicht sofort auf Tapezierarbeiten verständigen. Der Handwerker sollte sagen, dass er in die Firma fährt und seinem Kunden dann ein schriftliches Angebot zusendet und es sich bestätigen lässt. In allen anderen Fällen muss der Handwerker seinen Kunden über das Widerrufsrecht und deren Folgen belehren. Handwerker sollten nach einer telefonischen Beauftragung, die vom Privatkunden ausging, dem Privatkunden eine Auftragsbestätigung zuschicken, aus der sich die Auftragserteilung per Telefon ergibt. Handwerker beginnen am besten nicht vor Ablauf von 14 Tagen ab Vertragsschluss mit der Ausführung der Leistung. Will der Kunde, dass Sie sofort anfangen, das heißt vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist, sollte unbedingt vorher die schriftliche Bestätigung des Kunden eingeholt werden, dass er über den Verlust seines Widerrufsrecht bei vorzeitigem Beginn informiert wurde. Handwerker nehmen am besten zu allen Vor-Ort-Terminen einige Exemplare einer Widerrufsbelehrung und außerdem Musterwiderrufsformulare mit (Der ZDH hat auf seiner Webseite ein Musterformular für die Widerrufsbelehrung bereitgestellt). Ansonsten besteht die Gefahr des vollständigen Verlusts des Vergütungsanspruchs. Nur wenn der Unternehmer den Kunden korrekt informiert hat, muss dieser Wertersatz für alle schon erbrachten Leistungen zahlen, falls er den Vertrag widerruft.
Erweiterte Informationspflichten
Hat der Kunde das Recht zum Widerruf, muss der Handwerker seinen Kunden zudem umfassender informieren. Zu den nun notwendigen Informationen gehören vor allem wesentliche Produktmerkmale, Angaben zu Widerruf, Zahlung, Lieferung oder Leistung (Der ZDH listet hier sämtliche Informationspflichten auf). Handwerker, die dieser Informationspflicht nicht nachkommen, riskieren eine Abmahnung. Foto: Bernd Ducke/Mappe

Foto: manuta/Adobe Stock
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